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Channel: Kennzeichenerfassung – Zukunft Mobilität
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[Baustein] Durchsetzung von Verkehrsregeln

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Dies ist der erste Baustein zur Gestaltung einer Mobilitätswende. Neben inhaltlicher Kritik freue ich mich ebenfalls über eine Rückmeldung in den Kommentaren bezüglich des Aufbaus und der jeweiligen Unterpunkte des Artikels.

Verkehrsregeln und deren effektive Durchsetzung sind wichtige Bestandteile einer Mobilitätswende. Neben der Schaffung neuer Mobilitätsangebote und Infrastruktureinrichtungen muss auch deren Funktion sichergestellt werden. Darüber hinaus ist ein Mindestmaß an Sicherheit und Ordnung für alle Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Die Durchsetzung geltender Regeln ist daher sowohl im Bereich des fließenden Verkehrs (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Bevorrechtigungen und Einfahrbeschränkungen) wie auch im Bereich des ruhenden Verkehrs notwendig. Die Notwendigkeit betrifft hierbei Kommunen jeder Größe und sollte auch in Kleinstädten erkannt werden.

Zur Schaffung eines maximal hohen Maßes an Verkehrssicherheit sind ganzjährig flexible und unangekündigte Kontrollen des fließenden Verkehrs durchzuführen. Diese sollten sich sowohl auf den Kfz-Verkehr (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Rotlichtverstöße, Vorfahrtsverletzung, Abstandsmessungen, Überwachung seitlicher Überholabstände insbesondere beim Überholen von Radfahrenden, Lenk- und Ruhezeitkontrollen im Straßengüterverkehr und der Personenbeförderung), den Radverkehr (Rotlichtverstöße, Vorfahrtsverletzung, “Geisterradeln”, Beleuchtung und Verkehrssicherheit des Fahrrads) und den Fußverkehr (Rotlichtverstöße) erstrecken. Darüber hinaus ist die generelle Befähigung der Teilnahme am Straßenverkehr bei allen Verkehrsteilnehmenden zu kontrollieren (insb. Alkohol- und Drogeneinfluss).

Parken ist ein wichtiger Bestandteil einer städtebaulich integrierten Mobilitäts- und Verkehrsplanung. Eine konsequente und regelmäßige Parkraumüberwachung dient der Durchsetzung von Regeln im Bereich des ruhenden Verkehrs. Gleichzeitig ist sie die Grundlage jeder Parkraumbewirtschaftung. Im Allgemeinen nimmt der Anteil des regelwidrigen Parkens erheblich zu, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle auf unter zehn Prozent sinkt.

Neben einer Überwachung der Gebührenentrichtung, zulässigen Park(höchst)dauer und Parkberechtigung dient eine Parkraumüberwachung der Sicherung des Kfz-Verkehrsflusses und insbesondere der Verkehrssicherheit. Vor allem an Knotenpunkten, Einmündungen sowie Querungsstellen und -hilfen behindern illegal sichtbehindernd abgestellte Kfz oftmals die Sichtbeziehungen zwischen Fußgängern und Autofahrern. An markanten Stellen kommt es zu Unfallhäufungen.

Das Zuparken von Gehwegen und Radwegen behindert oder gefährdet ungeschützte Verkehrsteilnehmer bspw. durch die Notwendigkeit des Ausweichens in den fließenden Kfz-Verkehr massiv.

Dortmund Gehwegparken Behinderung Fußgänger
Übliche Behinderung des Fußverkehrs durch parkende Kfz in einem Dortmunder Außenbezirk, in welchem keine Kontrollen erfolgen – Foto: Martin Randelhoff – CC0 1.0

Die Regelbreite von Gehwegen beträgt mindestens 2,50 m, die Mindestbreite für Gehwege mindestens 2,20 m (Nebeneinandergehen von zwei Personen plus Sicherheitsräume von mind. 0,20 – 0,50 m). Dieses Mindestmaß ist nicht nur baulich zu schaffen, sondern auch durchzusetzen, d.h. von parkenden Fahrzeugen freizuhalten.

Die “Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)” ist hinsichtlich des Zeichens 315 “Parken auf Gehwegen” eindeutig:

Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.

Im Sinne der Förderung der Nahmobilität und des Gehens als überaus stadtverträgliche, energieeffiziente und gesundheitlich und soziale fördernde Verkehrsart sowie des besonderen Schutzbedürfnisses schwächerer vor stärkeren Verkehrsteilnehmern sollte hierbei die Maxime gelten, dass “genügend Platz” auf die problemlose Nutzung der geforderten Mindestbreite eines Gehwegs von 2,20 m und nicht auf das Vorhandensein einer “Restgehwegbreite” von 1,20 m abstellt.

Neben den Belangen des Fußverkehrs ist eine Behinderung und Gefährdung des Radverkehrs durch das Parken von Kfz auf Radwegen, Radfahr- oder Schutzstreifen durch eine konsequente Verfolgung von Halte- und Parkverstößen auszuschließen. Hierzu gehört auch die Verfolgung von Überschreitungen der auf sogenannten “Schutzstreifen” erlaubten drei Minuten Haltezeit.

Das regelwidrige Parken in Ladezonen, auf Parkständen für Carsharing-Fahrzeuge oder vor Ladesäulen für Elektrofahrzeuge ist ebenfalls zu ahnden. Gleiches gilt für das Parken auf Grünflächen und die Durchsetzung von Parkverboten bspw. in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen.

Durch zugestellte Knotenpunkte, Parken in zweiter Reihe und zugeparkte Ladezonen, die Lieferanten zum Halten auf der Fahrbahn nötigen, wird die Kapazität des Straßennetzes eingeschränkt und der fließende Verkehr behindert. Das betrifft sowohl den motorisierten Individualverkehr wie auch Busse und Straßenbahnen.

Die Parkraumüberwachung einer Kommune sollte sich nicht nur auf das Zentrum bzw. die Hauptgeschäftsstraßen erstrecken, sondern auch die Außenbezirke flächendeckend und regelmäßig abdecken. Neben Mittel- und Großstädten gilt dies auch explizit für Kleinstädte, in denen im Allgemeinen eine geringe Kontrolldichte und ein geringer Parkdruck herrschen, jedoch die Bequemlichkeit der Fahrzeugführenden regelwidriges Parken zu einem Problem werden lässt. Eine flächendeckende Kontrolle des ruhenden Verkehrs ist ebenfalls zeitlich anzustreben, sodass Kontrollen auch in den Abend- und in den Nachtstunden sowie an Feiertagen und dem Wochenende erfolgen. Dies dient nicht nur der Durchsetzung der allgemeinen Verkehrssicherheit, sondern auch im Besonderen dem Freihalten von Straßen und Rettungswegen für Notfallfahrzeuge.

Für eine wirkungsvolle Verhinderung regelwidrigen Verhaltens sind Bußgeldhöhen notwendig, welche einen Abschreckungseffekt erzeugen. Dies betrifft sowohl Regelverstöße des fließenden wie ruhenden Verkehrs. So wird die erfolgreiche Einführung eines Parkraummanagements konterkariert, wenn das Bußgeld für Falschparker preiswerter als der kostenpflichtige Parkplatz ist. Die Höhe der Bußgelder sollte es zudem ermöglichen, die Überwachung der Einhaltung der Verkehrsregeln ökonomisch abbilden zu können und keine rechtsdurchsetzungsfreien Räume aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen entstehen zu lassen.

Die effektive Durchsetzung von Verkehrsregeln ist wichtiger Bestandteil einer Mobilitätswende und ermöglicht es anderen Bausteinen, ihr volles Potenzial entfalten zu können. Darüber hinaus kann durch eine Durchsetzung geltenden Rechts der größte Nutzen meist öffentlicher Investitionen erreicht werden, da dieser erst bei voller und anhaltender Funktionsfähigkeit erlangt werden kann.

Bausteine Mobilitätswende Zukunft Mobilität Verkehrswende

Die Zukunft der Mobilität ist kein unbeeinflussbarer passiver Prozess, sondern setzt Gestaltung auf mehreren Ebenen (Raum, Infrastruktur, Fahrzeugtechnik, Strukturen und Organisationsformen, IKT, etc.) voraus. Im Rahmen dieser Artikelserie werden Bausteine aus verschiedenen Bereichen vorgestellt, die einzeln oder miteinander kombiniert, bereits heute eine Mobilitätswende vor Ort anstoßen. Ich lade Sie dazu ein, weitere Elemente vorzuschlagen und deren Ausgestaltung mitzudiskutieren (bisherige Vorschläge).


Mögliche Wirkungen (Pro & Contra)

Eine konsequente und flächendeckende Durchsetzung von Verkehrsregeln erhöht das Verkehrssicherheitsniveau und fördert den Fuß- und Radverkehr sowie den ÖPNV und Lieferverkehr. In Folge werden Alternativen zum Pkw gestärkt. Für schwächere Verkehrsteilnehmende werden Schutzräume gesichert oder erst geschaffen, welche das subjektive Sicherheitsgefühl stärken. Darüber hinaus kann eine einseitige Privatisierung und gemeinwohlschädigende Nutzung des öffentlichen Straßenraums in seiner Form als gemeinschaftliches Gut verhindert oder zumindest begrenzt werden (Tragödie der Allmende). Durch die Steigerung der Verkehrssicherheit werden die Zahl und Schwere von Verkehrsunfällen reduziert und persönliches Leid vermieden. So ist beispielsweise überhöhte Geschwindigkeit immer noch eine Hauptursache für schwere Unfälle.

Seine Grenzen findet eine flächendeckende Überwachung, wenn die individuelle Freiheit unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei einer automatisierten Überwachung des Verkehrs bspw. mit Hilfe einer automatisierten Kennzeichenerfassung. Der Datenschutz und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sind von staatlicher Seite zu garantieren, die Erstellung von Fahr- und Bewegungsprofilen ist zu unterlassen. Ebenfalls kritisch ist die Auslagerung hoheitlicher Aufgaben an Dritte zu betrachten. Dies gilt insbesondere, wenn dies kommerzielle Anbieter sind und ebenfalls auf eine datenbasierte Erfassung und Kontrolle des Verkehrs setzen.

Was eine Durchsetzung von Verkehrsregeln kann und was sie nicht kann

Durch eine konsequente Durchsetzung von Verkehrsregeln kann die gegenseitige Rücksichtnahme im Verkehr durch staatliche Einflussnahme gesteigert werden. Zudem kann bei einer effektiven Umsetzung persönliches Leid gemindert oder gar vermieden werden.

Die Durchsetzung von Regeln kann jedoch kein Korrektiv bei einer allgemeinen Verrohung der Gesellschaft und mangelnde Rücksichtnahme sein. Eine Veränderung der Mobilitätskultur und des Miteinanders kann durch staatliche Maßnahmen nicht angestoßen werden. Diese Aufgabe ist der Gesellschaft als Ganzes überlassen.

Beispiele und Inspiration

In Toronto ist Kyle Ashley (Twitteraccount) mit der Aufgabe betraut, Radwege und Radfahrstreifen von parkenden Fahrzeugen freizuhalten und die Verkehrsregeln durchzusetzen. Das Bußgeld für dieses Vergehen beträgt 150 kanadische Dollar, umgerechnet ~100 Euro.

Vorgehen in der Umsetzung / Anpassungsbedarfe

Voraussetzung für eine flächendeckende und ganzheitliche Durchsetzung von Verkehrsregeln auf kommunaler Ebene ist zunächst ein eindeutiges Bekenntnis für ein entsprechendes Vorgehen. Darauf aufbauend sind entsprechende Strategien zu formulieren und zu kommunizieren, welche auf die spezifischen Gegebenheiten und Voraussetzungen in der jeweiligen Kommune abgestimmt sind. Hierbei ist die Verkehrsüberwachung im Sinne einer städtebaulich integrierten Mobilitäts- und Verkehrsplanung als ressortübergreifende Aufgabe von der Verwaltung wahrzunehmen und nicht nur beim Ordnungsamt anzusiedeln.

Voraussetzung für eine effektive Umsetzung ist die Schaffung entsprechender Planstellen, um eine zeitlich wie räumlich flächendeckende Parkraumüberwachung wie auch punktuelle Geschwindigkeitsmessungen durchsetzen zu können. Diese sollten durch allgemeine Verkehrskontrollen durch die Polizei ergänzt werden. Eine Untersuchung1 im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen zeigte, dass die Überwachungstätigkeit nur dann eine generalpräventive Wirkung besitzt, wenn Pkw-Fahrer nicht wissen, wann und wo sie kontrolliert werden. Es wird daher empfohlen, die Kontrollstellen und Kontrollzeiten so oft wie möglich zu ändern.

Das kommunale Kontrollpersonal besitzt grundsätzlich erst einmal freie Hand bei der Auslegung des Überwachungsspielraums. Durch eine frühzeitige Sensibilisierung für die Belange schwächerer Verkehrsteilnehmender – insbesondere des Fuß- und Radverkehrs – kann eine besondere Rücksichtnahme bei der Auslegung des Ermessensspielraums geschaffen werden. Über Handreichungen und Fortbildungen können dem Gemeindevollzugspersonal weitere Hilfestellungen an die Hand gegeben werden.

Dies betrifft insbesondere das Abschleppen von Pkw. Durch die Formulierung entsprechender Richtlinien kann eine Gleichbehandlung durch das Überwachungspersonal so weit wie möglich gewährleistet werden. Diese Kriterien sollten eindeutig genug und leicht anwendbar sein. Es ist darauf zu achten, dass das Schutzbedürfnis schwächerer Verkehrsteilnehmender in den Fokus gerückt und hinreichend berücksichtigt wird. Es sollte vom Gesetzgeber ermöglicht werden, dass auch auf Grund eines Regelverstoßes (Parkverbot) und nicht nur in Gefährungssituationen abgeschleppt werden darf. Zudem sollten die rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung von Parkkrallen bspw. bei nicht geringfügiger Überschreitung der Parkdauer geschaffen werden.

Bei Abschleppvorgängen sind auf Organisationsebene die Voraussetzungen für eine effiziente Koordination und Zusammenarbeit mit entsprechenden Dienstleistern zu schaffen, damit das Überwachungspersonal zeitlich nicht zu lange gebunden ist. Durch die Bereitstellung und Nutzung elektronischer Erfassungsgeräte kann die Effizienz der Parkraumüberwachung weiter gesteigert werden.

Die Bußgelder müssen von Bund und Bundesländern so angepasst – also im Regelfall erhöht – werden, dass eine eindeutige abschreckende Wirkung erzielt wird. Zudem sollten die Bußgelder ein Mehrfaches der theoretisch gesparten Parkgebühren betragen, sodass ausreichend Anreize zur Entrichtung der entsprechenden Gebühren geschaffen werden. Zum anderen sollte die Bußgeldhöhe eine ökonomisch tragfähige Parkraumüberwachung ermöglichen, sodass Kommunen in der wirtschaftlichen Lage sind, den Umfang der Kontrollen auszuweiten und Vollzugsdefizite abzubauen.

Zuletzt sollte die Beschreibung des Parkverbots auf Gehwegen in der Straßenverkehrs-Ordnung StVO durch eine eindeutige Aussage wie bspw. “Das Halten und Parken auf Gehwegen mit Kfz ist nicht gestattet.” abgelöst werden. Die derzeitige Regelung in § 12 (4) und (4a) StVO sowie in § 2 (1) StVO sind aufgrund der impliziten Formulierungen nicht eindeutig genug.

Hürden in der Umsetzung

Die Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und des Parkraums wird in Deutschland häufig sehr kritisch gesehen und als unmittelbaren Eingriff in die persönliche Freiheit wahrgenommen. Mitunter wird bspw. das regelwidrige Abstellen von Fahrzeugen im Falle einer Kontrolle mit einem gefühlten Gewohnheitsrecht verteidigt, obwohl es kein Gewohnheitsrecht im Unrecht geben kann.

Aufgrund der Gemengelage und des öffentlichen Drucks neigt die Politik zu opportunistischen Handlungsstrategien. Auf der einen Seite wird eine Mehrung der Verkehrssicherheit gefordert und unterstützt, auf der anderen Seite werden konkrete Handlungen unterlassen oder gar aktiv verhindert. Mitunter existiert insbesondere auf kommunaler Ebene auch ein fehlendes Problembewusstsein bspw. für die Belange des Fußverkehrs oder körperlich eingeschränkter Personen.

Weitergehende Lektüreempfehlungen

  • Hautzinger, M. und Pfeiffer, H. (2001): Auswirkungen der Verkehrsüberwachung auf die Befolgung von Verkehrsvorschriften. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Nr. M 126. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW.
  • Parker, D.; Manstead, A. S.; Stradling, S. G. und Reason, J. T. (1992): Determinants of intention to commit driving violations. Accident Analysis and Prevention, Vol. 24(2), 117–131.
  • Siegrist, S.; Bächli-Biétry, J. und Vaucher, S. (2000): Polizeikontrollen und Verkehrssicherheit — Erhebung der Kontrolltätigkeit, Befragung von Fahrzeuglenkern und Polizeibeamten, Optimierungsvorschläge. bfu-Report Nr.47. Bern: Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung.
  • Warner, H. W. und Åberg, L. (2006): Drivers’ decision to speed — a study inspired by the theory of planned behaviour. Transportation Research Part F, 9, 427–433.

Raumbezug:

Urbaner Raum

Wirkungebene:

Verkehrssicherheit, Flächengerechtigkeit, Förderung des ÖPNV, Förderung der Nahmobilität

Verfolgte Strategien:

Effizienz, Verbessern

Stellung:

umstritten und unbeliebt

Umsetzungsebene

Kommune, teilweise Bund und Bundesländer (Bußgeldhöhe)

Dauer der Umsetzung:

je nach kommunaler Dynamik kurz- bis mittelfristig, Anpassung der Bußgeldhöhe mittelfristig

Maßnahmen ähnlicher Wirkung:

Ergänzende Maßnahmen:

Automatisierte Parkraumüberwachung

Quellen

  1.  Hautzinger, M. und Pfeiffer, H. (2001): Auswirkungen der Verkehrsüberwachung auf die Befolgung von Verkehrsvorschriften. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Nr. M 126. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW.

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